AGB´s

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“)

Die Firma MT Schadenservice („MT“) weist den Auftraggeber in Ihrem Vertragsangebot auf die Geltung dieser AGB hin. Nimmt der Auftraggeber das Vertragsangebot an, werden diese AGB Vertragsbestandteil. Auftraggeber i. S. d. AGB sind Verbrauchen und Unternehmer. AGB des Auftraggebers werden anstelle dieser AGB nur dann Vertragsbestandteil, wenn MT deren Geltung anstelle dieser AGB ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

2. Vertragsangebote

Das Vertragsangebot der MT ist bis zur Annahme durch den Auftraggeber freibleibend. Änderungen und Ergänzungen des Vertragsangebotes bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Nachtragsleistungen, die in einem beauftragten Vertragsangebot nicht enthalten sind.

3. Ausführungsfristen

Ausführungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vom Auftraggeber und der MT vereinbart sind. Beruht die Überschreitung einer Ausführungsfrist auf einem Umstand, der nicht von der MT Schadenservice zu vertreten ist, trägt der Auftraggeber die dadurch verursachten Mehrkosten. Dies gilt auch, wenn die Überschreitung einer Ausführungsfrist durch zusätzliche Leistungen bedingt ist, mit denen die MT während der Ausführung der vertraglichen Leistungen vom Auftraggeber beauftragt worden ist. Stehen Sanierungs-, insbesondere Trocknungsgeräte infolge eines Umstandes still, den die MT nicht zu vertreten hat, trägt der Auftraggeber die hierdurch verursachten Mehrkosten.

4. Abnahme

Verlangt die MT nach der Fertigstellung, ggf. auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist, die Abnahme der Leistung, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die vertragsmäßig fertig gestellte Leistung abzunehmen. Liegt ein wesentlicher Mangel vor, kann der Auftraggeber die Abnahme nur bis zur Beseitigung verweigern. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber die Leistung nicht innerhalb einer ihm von MT gesetzten angemessenen Frist von mindestens 12 Werktagen abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Samstage sind Werktage. Die Leistung ist insbesondere dann stillschweigend abgenommen, wenn der Auftraggeber das Sanierungsobjekt nach Fertigstellung der Leistung in Gebrauch nimmt.

Die Abnahme erfolgt durch Erstellung eines schriftlichen Protokolls, das von beiden Seiten unterschrieben wird. Besonders abzunehmen sind auf Verlangen der MT in sich abgeschlossene Teile der Leistung und andere Teile der Leistung, wenn sie durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden.

5. Leistungserfolg u. Mängelanspruch d. Auftraggebers

MT verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber zur Herstellung des mit diesem vertraglich vereinbarten Leistungserfolgs. Die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Schadenobjekts ist nur geschuldet, wenn dies vertraglich ausdrücklich mit dem Auftraggeber vereinbart ist.

Sofern die beauftragte Leistung nicht frei von Sach- und Rechtsmängeln ist, kann der Auftraggeber gegenüber der MT Schadenservice die ihm nach dem Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches („BGB“) in der jeweils gültigen Fassung vor und nach der Abnahme eingeräumten Rechtsbehelfe und Mängelansprüche innerhalb der dafür vorgesehenen gesetzlichen Verjährungsfristen geltend machen.

Mängelansprüche entfallen dann, wenn MT Schadenservice für die vertraglichen Leistungen ein ausdrücklich vom Auftraggeber, dessen Versicherer oder Sachverständigen angewiesenes Material verwendet oder ein vom Auftraggeber, dessen Versicherer oder Sachverständigen gewünschtes Verfahren angewendet und hierdurch der Sanierungserfolg ganz oder teilweise beeinträchtigt wird und MT deswegen zuvor erfolglos schriftliche Bedenken gegenüber dem Auftraggeber angemeldet hat. Ebenso entfallen Mängelansprüche soweit MT für die auszuführenden Leistungen auf ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers dessen Personal einsetzen muss und MT deswegen zuvor erfolglos schriftliche Bedenken gegenüber dem Auftraggeber angemeldet hat.

6. Haftung

Schadenersatz und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers („Schadenersatzansprüche“), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Vertragsverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Unberührt davon bleiben die Fälle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, der zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie die Fälle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadenverursachung. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Schadenersatzanspruch des Auftraggebers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren schaden begrenzt soweit der Schaden durch MT nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden aus Pflichtverletzung ist ausgeschlossen, sofern die verletzte Pflicht nicht gerade vor solchen Folgeschäden schützen sollte. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen von MT.

7. Sicherheitsvorschriften

Der Auftraggeber hat die MT über bestendende Sicherheitsvorkehrungen und –Vorschriften, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften vor Auftragsdurchführung zu unterrichten, soweit diese nicht unmittelbar mit der beauftragten Werkleistung verbunden sind. Für Schäden aller Art, die aufgrund der fehlenden Information von Seiten des Auftraggebers durch die MT verursacht sind, haftet die MT nicht.

8. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Die für die Ausführung der vertraglichen Leistungen notwendigen Unterlagen, insbesondere Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, u. ä. sind der MT Schadenservice vom Auftraggeber unentgeltlich und rechtzeitig vor der Ausführung zu übergeben. Außerdem verpflichtet sich der Auftraggeber die Firma MT in allen Belangen zu unterstützen, die für eine einwandfreie und rasche Abwicklung des Auftrags erforderlich sind, insbesondere durch Informationen über technische und branchenspezifische Besonderheiten und die Beschaffenheit des zu bearbeitenden Objekts.

Der Auftraggeber benennt die Firma MT vor Ausführung der vertraglichen Leistungen die für die Unterzeichnung der Arbeitsrapporte, Lieferscheine, die Ermittlung und Prüfung des Aufmaßes einschl. etwaiger Messprotokolle sowie der Überwachung und Abnahme der Leistungen bevollmächtigten Personen. Die Bevollmächtigung ist auf Verlangen der Firma MT Schadenservice schriftlich nachzuweisen. Die Bevollmächtigten des Auftraggebers stehen der Firma MT für Auskünfte und Informationen zu den in Ziffer 7. aufgeführten Sicherheitsvorschriften zur Verfügung.

Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Mitarbeiter der Firma MT zu den vereinbarten Arbeitszeiten freien Zugang zum Arbeitsplatz vor Ort haben. Er stellt der Firma MT auf seine Kosten Heizung, Beleuchtung, Strom, Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse sowie Lagerflächen und Aufenthaltsräume für die Mitarbeiter der Firma MT zur Verfügung. Arbeitsplätze und Aufenthaltsräume müssen den einschlägigen berufsgenossenschaftlichen und gewerberechtlichen Vorschriften entsprechen. Der Auftraggeber hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, z. B. nach Baurecht, Wasserrecht etc. auf seine Kosten herbeizuführen bzw. einzuhalten.

9. Abtretung

Der Auftraggeber verpflichtet sich, auf Verlangen der Firma MT die ihm als Versicherungsnehmer aus Versicherungsvertrag in Ansehung des Schadens gegenüber dem Versicherungsgeber zustehenden Leistungsansprüche in Höhe der Kosten, die die Firma MT für die von ihr durchgeführten Sanierungsleistungen beansprucht, erfüllungshalber abzutreten. Der Auftraggeber darf Rechte aus dem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Firma MT abtreten.

10. Zahlungsbedingungen

Alle Rechnungsbeträge und Rechnungspositionen verstehen sich immer, auch wenn dies nicht ausdrücklich erwähnt ist, zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Rechnungsbetrag wird, sofern nichts anderes vereinbart ist, mit der Abnahme zur Zahlung innerhalb von 10 Tagen ohne jeden Abzug fällig. Die Zahlungsfrist beginnt mit der Abnahme. Die Firma MT kann vom Auftraggeber für in sich abgeschlossene Teile der beauftragten Leistungen Abschlagszahlungen für die erbrachten vertragsmäßigen Leistungen verlangen.

Rechnungsbeanstandungen muss der Auftraggeber unverzüglich und schriftlich gegenüber der MT erheben. Bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung sind sämtliche Forderungen der MT ohne jeden Abzug sofort fällig. Bei Zahlungsverzug ist die MT berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen gemäß §§ 288, 247 Abs. 1 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

Eine Aufrechnung des Auftraggebers gegenüber dem Werklohnanspruch des Auftragnehmers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen möglich. Eine etwaige Geltendmachung von Zurückbehaltungs- und leistungsverweigerungsrechten durch den Auftraggeber nach den §§ 320., 341 Abs. 3 BGB bleibt unberührt.

11. Transport und Versicherung

Ist eine Sanierung von Mobilien außerhalb des Schadenortes erforderlich und vereinbart, so erfolgt ein Transport durch MT oder eine von dieser ausgesuchten Spedition nur, wenn der Auftraggeber eine Transportversicherung mit ausreichender Deckung nachweist oder die MT mit dem Abschluss einer Transportversicherung im Namen und für Rechnung des Auftraggebers bevollmächtigt. Für Transportschäden haftet die MT im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften über das Fracht- und Speditionsgeschäft sowie nach Maßgabe der Allgemeine Deutsche Spediteur-Bedingungen, wenn deren vertragliche Geltung mit dem Auftraggeber vereinbart wird.

Wird im Zusammenhang mit der Sanierung von Mobilien außerhalb des Schadenortes ein Lagervertrag zwischen MT und dem Auftraggeber vereinbart, weißt MT den Auftraggeber hiermit darauf hin, dass das eingelagerte GUT auf Verlangen des Auftraggebers zu versichern ist, z. B. Feuerversicherung. Verlangt der Auftraggeber von MT die Eindeckung einer Versicherung für ein von ihm gewünschtes Risiko, so bevollmächtigt er die MT dazu, im Namen und für Rechnung des Auftraggebers.

Mangels anderweitiger Vorgaben des Auftraggebers erfolgen die und der Abschluss einer Versicherung nach den vorstehenden Bestimmungen nach billigem Ermessen von MT.

12. Gerichtsstand

Gerichtsstand – vorbehaltlich der Bestimmungen des § 38 ZPO – für sämtliche Ansprüche aus dem mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrag und seiner Durchführung ist der Sitz der beauftragten Niederlassung der MT. Für die Ausführung der vertraglichen Leistungen gilt ausschließlich deutsches Recht.

13. Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Klauseln beeinträchtigt die Wirksamkeit der anderen Klauseln dieser AGB und der übrigen Vertragsbestandteile nicht.

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